1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Privates Internet Ostwestfalen-Lippe." Er
hat seinen Sitz in Paderborn und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e. V.".
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Aufgaben
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Bildung und
Wissenschaft, der technischen Entwicklung und des kulturellen Austauschs
durch Schaffung von Zugängen zu internationaler Datenkommunikation,
überwiegend in der Region Ostwestfalen-Lippe.
Insbesondere stellt der Verein Zugänge zu internationalen
Kommunikationsnetzwerken für Privatpersonen auf Selbstkostenbasis zur
Verfügung. Er setzt sich für die Belange privater Anwender auf
dem Gebiet der Datenkommunikation in der Öffentlichkeit ein. Eine enge
Zusammenarbeit mit Organisationen gleichartigen Betätigungsfeldes
wird angestrebt.
Darüber hinaus bietet der Verein mittels der Durchführung von
Workshops und Anwenderseminaren Mitgliedern und Nichtmitgliedern die
Möglichkeit, den Umgang mit modernen Kommunikationstechnologien zu
erlernen.
3. Gemeinnützigkeit
- Auschließlichkeit und Unmittelbarkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO77).
- Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe
Vergütung begünstigt werden.
- Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den
satzungsgemässen Zwecken zuzuführen.
4. Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmnung mindestens eines
Erziehungsberechtigten.
- Fördermitgliedschaft
Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann dem
Verein als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder besitzen kein
Stimmrecht.
- Assoziierte Mitgliedschaft
Als assoziierte Mitglieder können nur natürliche Personen befristet
für maximal drei Monate von Mitgliedern des Vorstandes oder des Beirats
formlos aufgenommen werden. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Beginn der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein als ordentliches oder Fördermitglied erfordert
einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand, das Ergebnis des Beschlußes ist dem Antragsteller schriftlich
oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen. Der Beschluß ist von
zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Monatsende,
gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Wochen.
- durch Ausschluß. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß auf
Wunsch Gehör zu gewähren. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß
beschließen Vorstand und Beirat gemeinsam, wobei eine Mehrheit von 2/3
aller Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
- bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen durch
Vorstandsbeschluß mit 2/3 Mehrheit. Rechtliche Schritte zur Erlangung
der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern
mit der Auflösung (Erlöschen).
- Assoziierte Mitglieder können formlos von dem Mitglied des
Vorstandes oder Beirats, das die Aufnahme veranlaßt hat, wieder
ausgeschlossen werden.
- Die assoziierte Mitgliedschaft endet mit der Entscheidung über die
ordentliche Mitgliedschaft.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Unterstützung des Vereins
Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
- Geschäftliche Aktivitäten
Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.
- Anspruch auf Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das
Vermögen des Vereins.
6. Mitgliedsbeiträge
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von
einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt
ist.
7. Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
8. Mitgliederversammlung
- Häufigkeit
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird
vom Vorstand des Vereins einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vereins auf Beschluß des Vorstandes oder Beirats mit einfacher Mehrheit
im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens
20 Prozent der Mitglieder einberufen.
- Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern
schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen
Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur ausserordentlichen
Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die
Mitteilung kann auch elektronisch per persönlicher Mail erfolgen.
- Vertretung
Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein
anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem
Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein
weiteres Stimmrecht ausüben. Bevollmächtigte, die nicht Mitglied
des Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben.
- Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche
Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die
außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem
Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Sie
werden von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben. Sowohl
die Antragsstellung zur Tagesordnung als auch die Bekanntgabe an die
Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen. Anträge zur Änderung
der Satzung, der Beiratsordnung, der Beitragsordnung und des Haushaltsplans
müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit
Unterstützung des Vorstands mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
in vollem Wortlaut bekanntzugegeben. Dies kann auch elektronisch
erfolgen.
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
- Wahl und Abberufung der Beirats.
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
- Erstellung und Änderung der Beitragsordnung.
- Erstellung und Änderung der Beiratsordnung.
- Änderung der Satzung; zu einem solchen Beschluß ist die
Anwesenheit mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder und eine
Zweidrittelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich
- Wahl zweier Kassenprüfer.
10. Ablauf der Mitgliederversammlung
- Leitung
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt
die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine
Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese
Erörterung stattfindet.
- Beschlußfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25%
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 25%, jedoch
mindestens 16 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann durch
Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden mit Ausnahme des
Vorstands die Beschlußfähigkeit festgestellt werden.
- Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist
der Schriftführer verhindert, so bestimmt der Versammlungsleiter einen
Ersatz. Die Niederschrift soll den Verlauf der Versammlung und die
gefaßten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes
muß dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht
jedoch die Begründung.
11. Der Vorstand
- Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
- Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so
entscheidet der verbliebene Rumpfvorstand, ob er noch
geschäftsfähig ist.
- Vertretung durch den Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
- Geschäftsordnung des Vorstands
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die
Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige
Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner
Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung
bedarf.
- Niederschrift der Vorstandssitzungen
Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem
die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
12. Aufgaben des Vorstands
- Verantwortung
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Verwaltung
aller Ämter und die satzungsgemässe Erfüllung der Aufgaben des
Vereins.
- Mitgliederversammlung
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die
Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt
deren Beschlüsse aus.
- Elektronisches Diskussionsforum
Der Vorstand richtet ein elektronisches Diskussionsforum zum Thema "Belange
des Vereins" ein, an dem alle Mitglieder des Vereins teilnehmen können.
Der Vorstand ist gehalten, das sich in diesem Diskussionforum
wiederspiegelnde Meinungsbild bei seinen Beschlüssen zu
berücksichtigen.
- Haushaltsplan und Jahresbericht
Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das folgende
Geschäftsjahr auf und läßt diesen von der Mitgliederversammlung
genehmigen. Für das abgelaufene Geschäftsjahr wird ein Jahresbericht
erstellt. Änderungen des genehmigten Haushaltsplans bedürfen der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Vereinsgründung
Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und
das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen.
Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-,
Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann
der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald
davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann
auch elektronisch erfolgen.
- Geschäftliche Aktivitäten
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder
von den Beschränkungen des Par:181 BGB in Einzelfällen befreien.
13. Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gemäß der
Beiratsordnung berufen. Die Beiratsordnung wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
14. Kassenprüfer
- Wahl
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein
Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht
Mitglied des amtierenden Vorstandes sein, sie müssen nicht Mitglied des
Vereins sein.
- Aufgabe
Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des
Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie
berichten der Mitgliederversammlung aus Anlaß des Jahresberichtes oder
bei gegebener Veranlassung.
15. Haftung
- Vereinsvermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich der Verein
mit seinem Vereinsvermögen.
- Ausschluß persönlicher Haftung
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des
Vereins besteht nicht.
16. Auflösung
- Beschlußfassung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden;
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu
beschliessen, wer zum Liquidator bestellt wird. Der Antrag auf
Auflösung muß explizit in der Tagsordnung aufgeführt werden.
- Übertragung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den
Individual Network e.V. mit Sitz in Oldenburg, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung von Bildung und Wissenschaft zu verwenden hat.
- Wegfall des bisherigen Zwecks
Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des
Vereins.
- Zustimmung der Finanzbehörde
Beschlüsse, durch die die vorstehende Bestimmungen oder eine andere
für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung
geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein
aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder
durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der
zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und
dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.
Wenn jemandem das Design dieser Seite nicht gefällt, so soll er nicht
rummeckern, sondern es verbessern und
mir das Ergebnis dann zuschicken.