1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Privates Internet Ostwestfalen-Lippe." Er hat seinen Sitz in Paderborn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e. V.".

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Aufgaben

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Bildung und Wissenschaft, der technischen Entwicklung und des kulturellen Austauschs durch Schaffung von Zugängen zu internationaler Datenkommunikation, überwiegend in der Region Ostwestfalen-Lippe.

Insbesondere stellt der Verein Zugänge zu internationalen Kommunikationsnetzwerken für Privatpersonen auf Selbstkostenbasis zur Verfügung. Er setzt sich für die Belange privater Anwender auf dem Gebiet der Datenkommunikation in der Öffentlichkeit ein. Eine enge Zusammenarbeit mit Organisationen gleichartigen Betätigungsfeldes wird angestrebt.

Darüber hinaus bietet der Verein mittels der Durchführung von Workshops und Anwenderseminaren Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Möglichkeit, den Umgang mit modernen Kommunikationstechnologien zu erlernen.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Auschließlichkeit und Unmittelbarkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO77).
  2. Verwendung der Mittel
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Selbstlosigkeit
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemässen Zwecken zuzuführen.

4. Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmnung mindestens eines Erziehungsberechtigten.
  2. Fördermitgliedschaft
    Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann dem Verein als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  3. Assoziierte Mitgliedschaft
    Als assoziierte Mitglieder können nur natürliche Personen befristet für maximal drei Monate von Mitgliedern des Vorstandes oder des Beirats formlos aufgenommen werden. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Beginn der Mitgliedschaft
    Die Aufnahme in den Verein als ordentliches oder Fördermitglied erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Ergebnis des Beschlußes ist dem Antragsteller schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen. Der Beschluß ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  5. Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Monatsende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.
    2. durch Ausschluß. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß auf Wunsch Gehör zu gewähren. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließen Vorstand und Beirat gemeinsam, wobei eine Mehrheit von 2/3 aller Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    3. bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen durch Vorstandsbeschluß mit 2/3 Mehrheit. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    4. bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der Auflösung (Erlöschen).
    5. Assoziierte Mitglieder können formlos von dem Mitglied des Vorstandes oder Beirats, das die Aufnahme veranlaßt hat, wieder ausgeschlossen werden.
    6. Die assoziierte Mitgliedschaft endet mit der Entscheidung über die ordentliche Mitgliedschaft.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Unterstützung des Vereins
    Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Geschäftliche Aktivitäten
    Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.
  3. Anspruch auf Vereinsvermögen
    Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

6. Mitgliedsbeiträge

Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.

7. Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat

8. Mitgliederversammlung

  1. Häufigkeit
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Beschluß des Vorstandes oder Beirats mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder einberufen.
  3. Einladung
    Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Mitteilung kann auch elektronisch per persönlicher Mail erfolgen.
  4. Vertretung
    Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. Bevollmächtigte, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben.
  5. Tagesordnung
    Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben. Sowohl die Antragsstellung zur Tagesordnung als auch die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen. Anträge zur Änderung der Satzung, der Beiratsordnung, der Beitragsordnung und des Haushaltsplans müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstands mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in vollem Wortlaut bekanntzugegeben. Dies kann auch elektronisch erfolgen.

9. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
  2. Wahl und Abberufung der Beirats.
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  4. Erstellung und Änderung der Beitragsordnung.
  5. Erstellung und Änderung der Beiratsordnung.
  6. Änderung der Satzung; zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich
  7. Wahl zweier Kassenprüfer.

10. Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Leitung
    Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.
  2. Beschlußfähigkeit
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 25%, jedoch mindestens 16 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden mit Ausnahme des Vorstands die Beschlußfähigkeit festgestellt werden.
  3. Protokoll
    Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, so bestimmt der Versammlungsleiter einen Ersatz. Die Niederschrift soll den Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muß dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung.

11. Der Vorstand

  1. Zusammensetzung des Vorstands
    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Wahl des Vorstands
    Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so entscheidet der verbliebene Rumpfvorstand, ob er noch geschäftsfähig ist.
  3. Vertretung durch den Vorstand
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  4. Geschäftsordnung des Vorstands
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  5. Niederschrift der Vorstandssitzungen
    Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

12. Aufgaben des Vorstands

  1. Verantwortung
    Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemässe Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
  2. Mitgliederversammlung
    Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
  3. Elektronisches Diskussionsforum
    Der Vorstand richtet ein elektronisches Diskussionsforum zum Thema "Belange des Vereins" ein, an dem alle Mitglieder des Vereins teilnehmen können. Der Vorstand ist gehalten, das sich in diesem Diskussionforum wiederspiegelnde Meinungsbild bei seinen Beschlüssen zu berücksichtigen.
  4. Haushaltsplan und Jahresbericht
    Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf und läßt diesen von der Mitgliederversammlung genehmigen. Für das abgelaufene Geschäftsjahr wird ein Jahresbericht erstellt. Änderungen des genehmigten Haushaltsplans bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  5. Vereinsgründung
    Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.
  6. Geschäftliche Aktivitäten Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des Par:181 BGB in Einzelfällen befreien.

13. Der Beirat

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gemäß der Beiratsordnung berufen. Die Beiratsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

14. Kassenprüfer

  1. Wahl
    Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein, sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
  2. Aufgabe
    Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlaß des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

15. Haftung

  1. Vereinsvermögen
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Ausschluß persönlicher Haftung
    Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

16. Auflösung

  1. Beschlußfassung
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschliessen, wer zum Liquidator bestellt wird. Der Antrag auf Auflösung muß explizit in der Tagsordnung aufgeführt werden.
  2. Übertragung des Vermögens
    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Individual Network e.V. mit Sitz in Oldenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Bildung und Wissenschaft zu verwenden hat.
  3. Wegfall des bisherigen Zwecks
    Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
  4. Zustimmung der Finanzbehörde
    Beschlüsse, durch die die vorstehende Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

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